Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen

. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.

(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.

(3) Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen Zeiträumen nachgeprüft werden.

(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2 müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten berichtigt werden.