Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Doppelböden und Tanks

. (1) Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.

(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.