Anlage 2 |
Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anlage 2 |
Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)