Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der , , und 3, sowie und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)

(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von auf zehn Jahre zu befristen.

(6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.