Teil IX
Beilegung von Streitigkeiten
Verhütung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil IX
Beilegung von Streitigkeiten
Verhütung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten.