Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teil VIII

Durchführung und Einhaltung

Durchführung

Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.