Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie

(1) Hiermit wird ein Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie eingesetzt.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im Interesse des Übereinkommens zu handeln, und von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Verteilung und mit der Maßgabe, dass die am wenigsten entwickelten Länder, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und die Binnenentwicklungsländer im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.

(3) Der Ausschuss legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte und Empfehlungen zur Prüfung und gegebenenfalls zum Ergreifen von Maßnahmen vor.