Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Berichterstattung über die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten

(1) Die einzeln oder gemeinsam handelnden Vertragsparteien erstatten regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit und die Ergebnisse der nach erforderlichen Überwachung.

(2) Die Überwachungsberichte werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus, und das wissenschaftlich-technische Organ kann die Überwachungsberichte prüfen und bewerten.

(3) Die Überwachungsberichte werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien für die Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.