Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 297 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 297 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.