Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teil VIII

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Staaten sind verpflichtet, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren, gerichtlichen Vergleich, Anrufung von regionalen Behörden oder Regelungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.