Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umschlossene und halbumschlossene Meere

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer tragen die Staaten den natürlichen Merkmalen dieses Meeres Rechnung und handeln ansonsten im Einklang mit Teil IX und sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens.