Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele und Zwecke subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte nachkommen, werden wie folgt tätig:

a) Sie legen gemeinsam Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fest und halten diese ein, um die langfristige Fortdauer von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weitwandernden Fischbeständen sicherzustellen;

b) sie einigen sich, soweit angezeigt, auf Anteilsrechte wie die Aufteilung von zulässigen Fangmengen oder die Festsetzung des zulässigen Fischereiaufwands;

c) sie verabschieden und beachten allgemein empfohlene internationale Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Fischereipraxis;

d) sie holen wissenschaftliche Gutachten ein und werten diese aus, überprüfen die Lage der Bestände und beurteilen die Folgen der Fischerei für vergesellschaftete oder abhängige Nichtzielarten;

e) sie entwickeln einheitliche Verfahren für die Erfassung, die Meldung, die Überprüfung und den Austausch von Fischereidaten für die betreffenden Bestände;

f) sie sammeln und verbreiten genaue und vollständige statistische Daten wie in Anlage I beschrieben, um die Erstellung optimaler wissenschaftlicher Gutachten sicherzustellen, unter Wahrung der angemessenen Vertraulichkeit;

g) sie fördern und verwirklichen wissenschaftliche Bestandabschätzungen und entsprechende Forschungsarbeiten und veröffentlichen die Ergebnisse;

h) sie entwickeln geeignete Verfahren der Zusammenarbeit für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung;

i) sie legen gemeinsam fest, auf welche Weise den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Organisation oder neuer Parteien der Übereinkunft entsprochen wird;

j) sie einigen sich auf Beschlussfassungsverfahren, die eine rasche und wirksame Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erleichtern;

k) sie fördern die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen von Teil VIII;

l) sie sorgen für umfassende Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Stellen und Unternehmen bei der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse, die im Rahmen der Organisation und Übereinkunft erlassen werden; und

m) sie geben die durch die Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß bekannt.