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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 278/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

1. von km 168,78 der A 1 West Autobahn über die Rampe 1 des Knotens Linz bzw. von km 0,20 der Rampe 4 des Knotens Linz bis km 2,52 der Richtungsfahrbahn Freistadt bzw. bis km 0,09 der Rampe 1 der Anschlussstelle Franzosenhausweg und

2. von km 2,37 der Richtungsfahrbahn Knoten Linz bzw. von km 0,09 der Rampe 4 der Anschlussstelle Franzosenhausweg bis km 0,29 der Rampe 2 des Knotens Linz.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

. Die Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2026 im Bereich Knoten Linz – Anschlussstelle Franzosenhausweg der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung I A 7 Knoten Linz – Franzosenhausweg 2026), BGBl. II Nr. 234/2026, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 278/2026 · Stammfassungkundgemacht am 16.09.2026

Fassungen ab: 17.09.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Section Control-Messstreckenverordnung II A 7 Knoten Linz – Franzosenhausweg 2026

BGBl. II Nr. 278/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.