VIII. Vollzugsklausel.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VIII. Vollzugsklausel.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.