VII. Verfahren.
. Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme der Ansprüche aus den , 9 und 12 entscheidet die Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Verfahren.
. Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme der Ansprüche aus den , 9 und 12 entscheidet die Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien.