(1) Das Schengener Informationssystem enthält ausschließlich die durch jede der Vertragsparteien gelieferten Kategorien von Daten, die für die in den Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.
(2) Die Datenkategorien sind:
a) Die ausgeschriebenen Personen;
b) die in aufgeführten Sachen und die in aufgeführten Fahrzeuge.
(3) In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;
b) besondere unveränderliche physische Merkmale;
c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;
d) Geburtsort und -datum;
e) Geschlecht;
f) Staatsangehörigkeit;
g) der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;
h) der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;
i) Ausschreibungsgrund;
j) zu ergreifende Maßnahme.
Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.
(4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach , 97 oder 99 für nicht vereinbar hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht auf Grund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber Konsultationen geführt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.
