(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:
a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;
b) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;
c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;
d) panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
e) Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition.
(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.
