Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.

(2) Die zuständigen Ministerien sind:

– Für das Königreich Belgien: Das Ministerium der Justiz;

– für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder;

– für die Französische Republik: Das Außenministerium;

– für das Großherzogtum Luxemburg: Das Ministerium der Justiz;

– für das Königreich der Niederlande: Das Ministerium der Justiz.

Beachte: 1. Titel III Kapitel 4 ( bis ) des Übereinkommens wird ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Titel III Kapitel 4 ( bis ) des Übereinkommens wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).