Titel VIII
Schlußbestimmungen
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Titel VIII
Schlußbestimmungen
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.