Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe

. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

1. Belegungsdatum,

2. der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,

3. Umrauschen,

4. Aborte,

5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),

6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie

7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

dokumentiert werden.