Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Schwerarbeitsmonat

. (1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde.