Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
. Eine Tätigkeit im Sinne des gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
. Eine Tätigkeit im Sinne des gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.