Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Schlachtbetrieben oder einem Transportmittel

. (1) Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.

(2) Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:

1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;

2. die Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sind unschädlich zu beseitigen;

3. Gebäude und Ausrüstungen einschließlich der Fahrzeuge sind unter amtstierärztlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren;

4. KSP-Virusisolat ist zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zu unterziehen;

5. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen;

6. für Betriebe, aus denen die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, gilt der 2. Abschnitt dieser Verordnung;

7. die Wiedereinstallung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.