Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. die über Abs. 2 Z 1 und 2 hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;

2. die Vornahme von Bodenverwundungen oder Aufschüttungen;

3. die Entnahme von Bodenbestandteilen;

4. jede Änderung der hydrologischen Verhältnisse;

5. das Betreten des Schutzgebietes abseits markierter Wege, insbesondere auch Canyoning und Flusswandern;

6. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

1. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Aufforstung mit heimischen, standortgemäßen Baumarten und der Waldpflege sowie eine forstliche Nutzung, die einem allfälligen Landschaftspflegeplan entspricht;

2. die Errichtung von forstwirtschaftlichen Seilbringungsanlagen;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Hochständen;

4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

5. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen.