Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

. Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.