1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
. Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
