IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.