II. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Kleinfeuerungen
Kleinfeuerungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Kleinfeuerungen
Kleinfeuerungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.