Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte, Prüfverfahren

Emissionsgrenzwerte

Zehn Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen () im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden.

Feuerungen für feste

Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

1100

150*)

80

60

 

Fossile feste Brennstoffe

1100

100

80

60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

500**)

150*)

40

60

 

Fossile feste Brennstoffe

500

100

40

40

*) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.

**) Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.

Feuerungen für flüssige

Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Rußzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

20

35

6

1

mit Gebläse

20

35

6

1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

20

35

6

1

Heizöl leicht

20

35

6

1

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Atmosphärische Brenner

Gebläsebrenner

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas Flüssiggas

CO

NOx

CO

NOx

20

30***)

35

40***)

20

30

20

40

*** Der NOX-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden.