Ausfertigung, Mitteilung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: Stix
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Zernatto
Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: Pröll
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: Ratzenböck
Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: Krainer
Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: Weingartner
Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: Purtscher
Für das Land Wien: Der Landeshauptmann: Zilk
Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Katschthaler
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 3. März 1995 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem am 17. Juni 1995 in Kraft.
