Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausfertigung, Mitteilung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: Stix

Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Zernatto

Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: Pröll

Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: Ratzenböck

Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: Krainer

Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: Weingartner

Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: Purtscher

Für das Land Wien: Der Landeshauptmann: Zilk

Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Katschthaler

Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 3. März 1995 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem am 17. Juni 1995 in Kraft.