Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) In dem nach neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Abs. 1 bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.