Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

b) Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;

c) Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann.