Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Innerhalb des im umschriebenen Gebietes wird das Interesse der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern sowie der Gemeinden Altaussee und Obertraun und innerhalb des im umschriebenen Teilgebietes auch das Interesse der Republik Österreich (Österreichische Salinen) am Schutze der Wasservorkommen im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.