Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet () darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 600 l beträgt.

Biologisch schwer abbaubare Stoffe (wie Pflanzenschutzmittel, insbesondere Pestizide) dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern mit einem Inhalt bis höchstens je 30 l transportiert werden.