Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des Art. VIII Z 1 der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Jusitz

betraut.