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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 370/1982

Änderung

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel X des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370/1982, kundgemacht.

. Ist jemandem von einem Bauträger, der zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung von Mietrechten (Nutzungsrechten) an einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand) schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent), hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft. Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens begründet worden sind, werden hiedurch nicht berührt; und § 12 AO (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010) sind jedoch anzuwenden.

. Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach zu erfüllen.

. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. § 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.

ARTIKEL XI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des Art. VIII Z 1 der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Jusitz

betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010
BGBl. Nr. 370/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1983

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Art. 11 § 1, Art. 11 § 9

BGBl. Nr. 370/1982

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