Jede Vertragspartei wendet die in den Artikeln 3 bis 7 niedergelegten Grundsätze des Tierschutzes an.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jede Vertragspartei wendet die in den Artikeln 3 bis 7 niedergelegten Grundsätze des Tierschutzes an.