Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird für jeden Staat, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ein Verbandsmitglied ist, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es liegt bis zum 31. März 1992 zur Unterzeichnung auf.