KAPITEL II
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei erteilt und schützt Züchterrechte.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL II
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei erteilt und schützt Züchterrechte.