Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahmen vom Züchterrecht

(1) [Verbindliche Ausnahmen] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf

i) Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken,

ii) Handlungen zu Versuchszwecken und

iii) Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, daß Anwendung findet.

(2) [Freigestellte Ausnahme] Abweichend von kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Buchstabe a Nummer i oder ii erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden.