(1) Die nach den Artikeln 29 und 44 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mitgeteilt.
(2) Die Erklärung nach wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die nach den Artikeln 29 und 44 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mitgeteilt.
(2) Die Erklärung nach wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.