Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenseitige Hilfe

(1) In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich; diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen:

a) Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;

b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;

c) Vereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;

d) Möglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.