Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsame Forschung und Entwicklung

Im Rahmen der in genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und -kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.