Gemeinsame Forschung und Entwicklung
Im Rahmen der in genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und -kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
