Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wer den Bestimmungen des oder und 2 oder den Anordnungen eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides oder Erkenntnisses zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 87/2013