Strafbestimmungen
. Verstöße gegen bis 3, , und , gegen die auf Grund des und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
