Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:

a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden, mit denen ein Abwasseranfall verbunden ist;

b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen, Errichtung von Bergbaubetrieben und Schürfungen;

c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand- und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;

d) Anlage, Ausbau und Auflassung von Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;

e) Verwendung und Lagerung von radioaktiven Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.