Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete

. Für sonstige von der Verordnung erfasste Gebiete ist zu beachten:

a) alle innerhalb der Anschlaglinie eines fünfzehnjährlichen Donauhochwassers (HQ-15) liegenden Nass- und Trockenbaggerungen sollen unter Bedachtnahme auf den Erhalt eines ausreichenden Retentionsraumes durch technische Maßnahmen vor Hochwasserereignissen mit einer mindestens fünfzehnjährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit geschützt werden;

b) bei der Planung und der Errichtung von Nassbaggerungen ist darauf zu achten, dass es durch die Änderungen der Wasserspiegellagen infolge Auskiesung nicht zu Vernässungen im Grundwasserabströmbereich der Anlage kommt;

c) zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;

d) zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;

e) zu geschlossenen Wohngebieten und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden;

f) Grundwasserfreilegungen sollen bei NNGW durchgehend eine Mindesttiefe von 3 Metern aufweisen; Teile des Ufers können als Flachwasserzonen ausgebildet werden;

g) die Mindestgröße einer Grundwasserfreilegung soll, bezogen auf NNGW, 3 ha betragen.