Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, jene Maßregeln zu ergreifen oder ihren betreffenden gesetzgebenden Körpern vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern und namentlich diejenigen, welche den Bestimmungen der , 5 und 6 zuwider handeln, mit Gefängnis oder mit Geld oder mit diesen beiden bestrafen zu lassen.