KAPITEL II
ZIVILPERSONEN UND ZIVILBEVÖLKERUNG
Bestimmung der Begriffe Zivilpersonen und Zivilbevölkerung
(1) Zivilperson ist jede Person, die keiner der in Buchstabe A Absätze 1, 2, 3 und 6 des III. Abkommens und in dieses Protokolls bezeichneten Kategorien angehört. Im Zweifelsfall gilt die betreffende Person als Zivilperson.
(2) Die Zivilbevölkerung umfaßt alle Zivilpersonen.
(3) Die Zivilbevölkerung bleibt auch dann Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind.
