Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Physische und juristische Personen, denen bereits durch Bewilligung der Landesregierung das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkannt wurde, sind auch weiterhin befugt, dieses im bewilligten Ausmaß zu führen. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist bei Wegfall der Auszeichnungswürdigkeit zu widerrufen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.