Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass

a) Bereiche, in denen explosionsgefährdete Atmosphären vorhanden sind, entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt werden,

b) in Bereichen nach lit. a die Mindestvorschriften nach Anhang II angewandt werden;

c) die Zugänge zu Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gefährdenden Menge auftreten können, gemäß Anhang III gekennzeichnet sind.